KG - Beschluss vom 15.01.2010
2 Ss 277/09
Normen:
BtMG § 1; OWiG § 10; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 315/09

Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss; Feststellungen zur fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung

KG, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 2 Ss 277/09 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 726/09

DRsp Nr. 2011/2021

Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss; Feststellungen zur fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung

1. Für die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestands des § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG muss dem Betroffenen daher nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Rauschmittelkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. 2. Ein von dem Betroffenen eingeräumter Konsum von Cannabis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt vermag den Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen des Zeitablaufes nicht zu begründen. 3. Der Tatrichter muss deshalb feststellen, ob die durch die Blutentnahme festgestellte Wirkstoffkonzentration eine Höhe hatte, die den rechtsfehlerfreien Rückschluss auf einen zeitnahen Konsum zulässt und ob die geschilderten Auffälligkeiten des Betroffenen anlässlich der polizeilichen Kontrolle auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sind oder auch andere Ursachen haben können.