OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.2015
2 (7) SsBs 499/15 - AK 151/15
Normen:
OWiG § 80a Abs. 3; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Waldkirch, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 10809/15

Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/lVerwertbarkeit des Messergebnisses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 2 (7) SsBs 499/15 - AK 151/15

DRsp Nr. 2015/18481

Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l Verwertbarkeit des Messergebnisses

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung führt zu keinem Verwertungsverbot, wenn der Grenzwert nicht nur gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 16. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Waldkirch zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 3; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Stadt W. vom 11.3.2015 wurde gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße von 525,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat - unter Anwendung der Vier-Monats-Regelung des § 25 Abs. 2a StVG - festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 7.3.2015 in der XStraße in W. ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l geführt zu haben.