Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 16. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Waldkirch zurückverwiesen.
I.
Mit Bußgeldbescheid der Stadt W. vom 11.3.2015 wurde gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße von 525,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat - unter Anwendung der Vier-Monats-Regelung des § 25 Abs. 2a StVG - festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 7.3.2015 in der XStraße in W. ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l geführt zu haben.
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