BGH - Urteil vom 17.06.1997
X ZR 119/94
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 286 ZPO
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 19
BGHR ZPO § 68 Interventionswirkung 7
MDR 1998, 122
NJW 1998, 79
NJW-RR 1998, 713
VRS 94, 88
VersR 1998, 338
WM 1998, 204
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Führung des Anscheinsbeweises

BGH, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen X ZR 119/94

DRsp Nr. 1997/8043

Führung des Anscheinsbeweises

»Wer die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneidet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen, kann sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen.«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Im Dezember 1988 versandte die S. AG in E. 24 Colli mit Elektroanlagen und Material im Gesamtgewicht von 14.033 kg nach B. (VR China). Mit der Organisation der Beförderung war die Firma K. betraut, die für den Lufttransport von N. nach S. die Klägerin beauftragte. Diese beauftragte die Beklagte, die 24 Colli für den Lufttransport auf Paletten aufzubauen. Am 16. Dezember 1988 sollte die Holzkiste Nr. H 020/8216 (Länge 2,90 m, Höhe 2,50 m, Breite 0,85 m) mit einem Gewicht von 1.135 kg auf einem Dolli-Transportwagen um etwa 10 cm nach links verschoben werden. Dabei fiel die Kiste von dem Gabelstapler auf die Deichsel des Transportwagens. Ohne einen Schaden durch einen Havariekommissar beurteilen zu lassen, wurde die Kiste anschließend über P. nach S. geflogen. Im Walzwerk B. wurde Anfang Januar 1989 festgestellt, daß die in der Kiste transportierten Schaltschränke schwer beschädigt waren. Schadensmeldungen erfolgten am 6. und 30. Januar 1989.