Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer
BGH, Urteil vom 30.09.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 226/86
DRsp Nr. 1992/2908
Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer
»a) Die den Leasinggeber treffende Gebrauchsüberlassungspflicht beschränkt sich nach Übergabe der Sache an den Leasingnehmer, sofern die Sach- und Gegenleistungsgefahr vertraglich auf diesen abgewälzt ist, auf die Verpflichtung, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch zu stören und ihn bei Störungen durch Dritte zu unterstützen.b) Hat der Lieferant die Leasingsache im Auftrag des Leasinggebers dem Leasingnehmer zu übergeben, so ist er bis zur vollständigen Übergabe insoweit Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers.c) Zur Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer in Leasingverträgen, die kein Kraftfahrzeug zum Gegenstand haben (Abgrenzung zu BGH, Urteil v. 15.10.1986 - VIII ZR 319/85 = BGHR AGBG § 9 "Leasing 1").«