Anmerkung: Madert, ZfS 2000, 505;
der Streit um die Gebührenhöhe in Bußgeldsachen wurde seit Inkrafttreten des RVG dadurch entschärft, dass sich die Verteidigergebühren nunmehr an der (zuletzt) festgesetzten Geldbuße orientieren (Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 VV-RVG). Der Gebührenrahmen bewegt sich sowohl für die Verfahrens- wie auch für die Terminsgebühr bei Geldbußen bis zu 40 EURO zwischen 10,00 und 100,00 EURO (Nrn. 5101 f. VV-RVG); bei Bußgeldern zwischen 40 EURO und 5.000 EURO steht ein Gebührenrahmen von 20,00 EURO bis zu 250,00 EURO zur Verfügung (Nrn. 5103 f. VV-RVG); bei höheren Geldbußen reicht der Rahmen von 30,00 EURO bis 250,00 EURO (Nrn. 5105 f. VV-RVG).
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