OVG Sachsen - Beschluss vom 29.09.2009
3 D 52/09
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1006/06

Gegenseitige, vorbehaltslose Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 3 D 52/09

DRsp Nr. 2009/25393

Gegenseitige, vorbehaltslose Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2009 - 6 K 1006/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht abgelehnt.