Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2009 - 6 K 1006/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht abgelehnt.
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