OLG Hamm - Urteil vom 08.09.2016
6 U 179/15
Normen:
MB/KK 2009 § 6; BGB § 123; BGB § 124; BGB § 211; BGB § 398; VVG § 192; VAG § 152;
Fundstellen:
r+s 2017, 201
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 397/14

Geltendmachung von Ansprüchen eines Patienten aus einer privaten Krankenversicherung durch das KrankenhausFrist für die Anfechtung des Versicherungsvertrages bei Versterben des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 6 U 179/15

DRsp Nr. 2017/5041

Geltendmachung von Ansprüchen eines Patienten aus einer privaten Krankenversicherung durch das Krankenhaus Frist für die Anfechtung des Versicherungsvertrages bei Versterben des Versicherungsnehmers

1. Ein Krankenhaus kann einen privaten Krankheitskostenversicherer aus abgetretenem Recht des Patienten/Versicherungsnehmers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich auf die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen, wenn der Patient/Versicherungsnehmer dem Krankenhaus eine Klinik-Card vorgelegt hat und die der Ausgabe dieser Klinik-Card zugrunde liegenden Tarifbedingungen eine Ausnahme von dem aus § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 folgenden Abtretungsverbot enthalten.2. Ist der Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer zur Anfechtung berechtigt und ist der Versicherungsnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt, an dem der Versicherer Kenntnis von seiner Anfechtungsberechtigung erlangt, bereits verstorben, ohne dass dessen Erben bekannt wären, so läuft die Jahresfrist für die Anfechtungserklärung erst sechs Monate nach Bestellung eines Nachlasspflegers ab.

Tenor