OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.09.2009
14 U 45/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
zfs 2010, 19
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 560/06

Geltung der Regeln der StVO [Vorfahrt] auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen; Haftungsverteilung bei Kollision zweier Pkw auf einem Parkplatz; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 20 %

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 14 U 45/09

DRsp Nr. 2010/7653

Geltung der Regeln der StVO [Vorfahrt] auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen; Haftungsverteilung bei Kollision zweier Pkw auf einem Parkplatz; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 20 %

Die Regeln der StVO sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr bzw. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen.

1. Missachtet der Führer eines Pkw Vorfahrtsregel "rechts vor links" des § 8 Abs. 1 StVO, haftet er für die Unfallfolgen in Höhe von 80 %. 2. 700 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 1/5 für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.178,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basissatz seit dem 29.06.2006 sowie weitere 297,25 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.