KG - Urteil vom 27.08.2009
22 U 207/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 3; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1; ZPO § 540 Abs. 2; StrReinG BE § 2; StrReinG BE § 7;
Fundstellen:
KGReport 2009, 806
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 297/07

Gerichtliche Prüfung des Straßenreinigungsentgeltes in Berlin

KG, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 22 U 207/08

DRsp Nr. 2009/21615

Gerichtliche Prüfung des Straßenreinigungsentgeltes in Berlin

1. Die durch Rechtsverordnung festgelegte Einordnung der Straßen in bestimmte Reinigungsklassen unterliegt der Kontrolle der ordentlichen Gerichte insoweit, ob ihr Inhalt von der ermächtigenden Norm gedeckt wird und ob sie mit dem Verfassungsrecht und dem sonstigen Gesetzesrecht vereinbar ist. 2. Das Straßenreinigungsentgelt dient dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern dadurch erwächst, dass die Straßen in öffentlichem Auftrag in einem sauberen und begehbaren Zustand gehalten werden; dabei sind auch das Ausmaß der Verschmutzung der das jeweilige Grundstück erschließenden Straße und der demgemäß dem Anlieger oder Hinterlieger vermittelte Reinigungsvorteil in die Betrachtung einzubeziehen. 3. Die mangelhafte Ausführung der Reinigung ist in Grenzen grundsätzlich geeignet, eine Minderung des Straßenreinigungsentgeltes zu rechtfertigen; dies jedoch nur, wenn nachhaltig ein grobes Missverhältnis zwischen dem in der maßgeblichen Rechtsverordnung vorgesehenen Reinigungsturnus und der tatsächlich erbrachten Reinigungsleistung besteht.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 297/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.