Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2015, Az. 2-30 O 164/14, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.984,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2014 - für die Beklagte zu 3 erst ab dem 2. November 2015 - zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
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