OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.03.2016
16 U 139/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 1001
NZV 2016, 6
VersR 2016, 1006
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 164/14

Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren SchädigernHaftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Auffahren eines Fahrzeugs auf die Autobahn

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.03.2016 - Aktenzeichen 16 U 139/15

DRsp Nr. 2016/7540

Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Auffahren eines Fahrzeugs auf die Autobahn

1. Steht fest, dass sich ein Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. 2. Die Annahme eines Anscheinsbeweises scheidet jedoch aus, wenn streitig und nicht erwiesen ist, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat. 3. Lässt sich nicht feststellen, wie sich der Unfall ereignet hat, lassen sich also für die Beteiligung zweier Fahrzeuge an dem Schaden eines Dritten keine Haftungsqote i.S. von § 17 Abs. 1 StVG feststellen, so erscheint es angemessen, dass jeder der Verursacher den Schaden mit einer Haftungsquote von 50% zu tragen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2015, Az. 2-30 O 164/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.984,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2014 - für die Beklagte zu 3 erst ab dem 2. November 2015 - zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.