Die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h des Regierungspräsidiums X durch Aufstellen von Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn A 81 wird für den Bereich nördlich der Anschlussstelle X aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h auf der Bundesautobahn A 81 zwischen den Anschlussstellen X und X.
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