VG Freiburg - Urteil vom 04.04.2019
10 K 3398/18
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 S. 3;

Geschwindigkeitsbeschränkung; Illegale Autorennen; Besondere örtliche Verhältnisse; Qualifizierte Gefahrenlage

VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 10 K 3398/18

DRsp Nr. 2019/7835

Geschwindigkeitsbeschränkung; Illegale Autorennen; Besondere örtliche Verhältnisse; Qualifizierte Gefahrenlage

Eine qualifizierte und konkrete Gefahrenlage i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h auf einer Bundesautobahn rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn sich ein Streckenabschnitt der Bundesautobahn aufgrund seiner besonderen örtlichen Verhältnisse besonders für die Durchführung illegaler Autorennen hochmotorisierter Kraftfahrzeuge eignet und derartige Rennen dort in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit festzustellen sind.

Die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h des Regierungspräsidiums X durch Aufstellen von Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn A 81 wird für den Bereich nördlich der Anschlussstelle X aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h auf der Bundesautobahn A 81 zwischen den Anschlussstellen X und X.