Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)
OLG Köln, Beschluß vom 30.07.1999 - Aktenzeichen Ss 343/99 (B)
DRsp Nr. 2000/4356
Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)
»1. Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einer ProViDa-Überwachungsanlage (Police-Pilot-System).«2. Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist das Messverfahren anzugeben. Sind bei diesem Messverfahren mehrere Methoden (z.B. Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung) möglich, so ist die angewendete Methode zu bezeichnen. Ferner ist mitzuteilen, welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde. Nähere Angaben zu den komplexen technischen Einzelheiten des Messvorgangs bedarf es nicht. [red. Leitsatz]