OLG Köln - Beschluß vom 30.07.1999
Ss 343/99 (B)
Normen:
StVO §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StPO § 267 ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 97

Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)

OLG Köln, Beschluß vom 30.07.1999 - Aktenzeichen Ss 343/99 (B)

DRsp Nr. 2000/4356

Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)

»1. Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einer ProViDa-Überwachungsanlage (Police-Pilot-System).« 2. Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist das Messverfahren anzugeben. Sind bei diesem Messverfahren mehrere Methoden (z.B. Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung) möglich, so ist die angewendete Methode zu bezeichnen. Ferner ist mitzuteilen, welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde. Nähere Angaben zu den komplexen technischen Einzelheiten des Messvorgangs bedarf es nicht. [red. Leitsatz]

Normenkette:

StVO §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StPO § 267 ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
NZV 2000, 97