VG Freiburg - Beschluss vom 08.01.2019
5 K 6324/18
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;

Geschwindigkeitsüberschreitung; medizinisch-psychologisches Gutachten

VG Freiburg, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 5 K 6324/18

DRsp Nr. 2019/1996

Geschwindigkeitsüberschreitung; medizinisch-psychologisches Gutachten

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die erheblich über der höchsten im Bußgeldkatalog vorgesehenen Stufe liegt, kann das Ergreifen von Maßnahmen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems wie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.250,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 2 S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG und auch sonst zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 02.11.2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 1), das Führen von Kraftfahrzeugen verboten (Nr. 2), die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach Zustellung der Entscheidung auferlegt sowie für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe die Wegnahme desselben angedroht wurde (Nr. 4), hat keinen Erfolg.