OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2004
3 Ss OWi 98/04
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 24.11.2004

Geschwindigkeitsüberschreitung; Nachtzeit; Messung durch Nachfahren; Anforderungen an die Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 98/04

DRsp Nr. 2004/7433

Geschwindigkeitsüberschreitung; Nachtzeit; Messung durch Nachfahren; Anforderungen an die Feststellungen

»Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einer zur Nachtezit durch Nachfahren gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 24. November 2003 wegen Überschreitens der nach Zeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 41, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO) eine Geldbuße von 400,- EURO verhängt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.