OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2004
2 Ss OWi 203/04
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 464
VRS 107, 114
Vorinstanzen:
AG Herne Wanne - 12.02.2004,

Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen; Umfang; Toleranzabzug; Angabe im Urteil

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 203/04

DRsp Nr. 2004/7423

Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen; Umfang; Toleranzabzug; Angabe im Urteil

»Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Angabe des Toleranzabzugs jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeit bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ferner hat es eine Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.