OLG Koblenz - Urteil vom 29.10.2009
5 U 772/09
Normen:
BGB § 249 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 634;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 154/06

Gewährleistung bei mangelhafter Reparatur eines Pkw-Motors; Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 5 U 772/09

DRsp Nr. 2010/20324

Gewährleistung bei mangelhafter Reparatur eines Pkw-Motors; Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

1. Tritt nach der Reparatur eines Fahrzeugmotors ein vom Auftragnehmer zu verantwortender weitaus erheblicherer Schaden auf, muss er dem Auftraggeber die durch eine anderweitige Ersatzvornahme entstandenen Kosten erstatten. 2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in einem derartigen Fall entbehrlich, wenn der Auftragnehmer erklärt hat, zur Reparatur des Zweitschadens außerstande zu sein.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 20. Mai 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass der Beklagte in Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 5.286,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 634;

Entscheidungsgründe