Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 20. Mai 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass der Beklagte in Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 5.286,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2005 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
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