OLG Köln, Urteil vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 11 U 185/98
DRsp Nr. 1999/6229
Gewährleistung für teilrestaurierten Oldtimer
»1. Wird ein konkret bezeichneter Oldtimer teilrestauriert verkauft und fehlen bei der Anlieferung zahlreiche Teile, so bestimmen sich die Ansprüche des Käufers nicht nach den §§ 325, 326BGB, sondern nach den §§ 459 ff. BGB.2. Hat der Verkäufer des Fahrzeugs zugesagt, im Rahmen bestehender Ansprüche des Käufers auf die Nachlieferung der Teile durch den ursprünglichen eigentümer des Fahrzeugs hinzuwirken, so verjährt dieser Nachleiferungsanspruch gemäß § 477 Abs. 1BGB in sechs Monaten von der Ablieferung, sofern zwischen den Parteien Streit besteht, ob das Fehlen der Teile als Mangel anzusehen ist.«