Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - er hatte innerhalb geschlossener Ortschaft die auf 30 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 34 km/h überschritten - zur Geldbuße von 200 DM.
Mit ihrer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Das Rechtsmittel hatte vorläufig Erfolg.
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