Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalls durch Überfahren eines Stopp-Schildes
OLG Hamburg, Urteil vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 14 U 99/04
DRsp Nr. 2005/7551
Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalls durch Überfahren eines Stopp-Schildes
Ein Unfall ist durch Überfahren eines Stopp-Schildes auch dann grob fahrlässig herbeigeführt, wenn der Fahrer von Existenzsorgen wegen Arbeitslosigkeit geplagt wird.