SchlHOLG - Urteil vom 26.11.2009
16 U 18/09
Normen:
VVG (a.F.) § 61; VVG § 6;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 845
NZV 2010, 576
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 97/08

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugteilversicherung durch ungesichertes Abstellen eines Wohnwagens

SchlHOLG, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 16 U 18/09

DRsp Nr. 2010/2327

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugteilversicherung durch ungesichertes Abstellen eines Wohnwagens

Grob fahrlässig handelt, wer einen Wohnwagen ohne Zugfahrzeug und ohne Diebstahlsicherung mehrere Tage an einer viel befahrenen Straße abstellt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG (a.F.) § 61; VVG § 6;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Ansprüche in Höhe von 29.100,00 € aus der Fahrzeugteilversicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung nach dem behaupteten Diebstahl eines Wohnwagens im November 2007 in N. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.