OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 26.03.2009
10 U 1243/08
Normen:
VVG § 61; ZPO § 286;
Fundstellen:
MDR 2009, 1161
OLGReport-Koblenz 2009, 553
VersR 2009, 1527
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 112/08

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 10 U 1243/08

DRsp Nr. 2009/26550

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

Grobfahrlässige Verursachung der Entwendung, wenn Versicherungsnehmer bewusst Fahrzeug nachmittags unverschlossen vor seinem Haus abstellt sowie Schlüssel und Kfz-Schein darin zurücklässt und Fahrzeug über Nacht entwendet wird. Anforderung an den Kausalitätsnachweis des Versicherers (anschließend Berufungsrücknahme).

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. April 2009.

Normenkette:

VVG § 61; ZPO § 286;

Gründe:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.