1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung des
Klägers zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Die Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Unfallereignisses vom 23.06.2006 in G/N auf Grund der Kaskoversicherung für den VW Touran TDI (amtliches Kennzeichen XXX – X) nach §
Es besteht Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG (a.F.).
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