OLG Köln - Beschluss vom 03.09.2009
9 U 63/09
Normen:
VVG § 61;
Fundstellen:
NZV 2010, 200
VersR 2010, 623
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 143/07

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Nichtbeachten eines Stoppschildes

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 9 U 63/09

DRsp Nr. 2010/5335

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Nichtbeachten eines Stoppschildes

In dem Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes liegt in der Regel eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung mit der Folge, dass der Kaskoversicherer nicht eintrittspflichtig ist.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung des

Klägers zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

VVG § 61;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Unfallereignisses vom 23.06.2006 in G/N auf Grund der Kaskoversicherung für den VW Touran TDI (amtliches Kennzeichen XXX – X) nach § 12 Abs. 1 II f) der vereinbarten AKB nicht zu.

Es besteht Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG (a.F.).