OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2016
20 U 219/15
Normen:
VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 1179
VersR 2016, 591
r+s 2016, 186
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 477/14

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der GebäudeversicherungEintrittspflicht der Feuerversicherung bei Liegenlassen entflammbarer Gegenstände auf einem scheinbar abgeschalteten Saunaofen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 20 U 219/15

DRsp Nr. 2016/8229

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung Eintrittspflicht der Feuerversicherung bei Liegenlassen entflammbarer Gegenstände auf einem scheinbar abgeschalteten Saunaofen

Legt ein Versicherungsnehmer entflammbare Gegenstände auf einem - scheinbar abgeschalteten - Saunaofen ab und verlässt dann die Sauna, ohne sich über eine verlässliche Abschaltung zu vergewissern, handelt er unter Umständen (und so hier) grob fahrlässig (§ 81 Abs. 2 VVG). Auch wenn er wegen eines Termiuns weggerufen wird, kann (so hier) die Leistung des Hausratversicherers um 60% gekürzt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer im Jahre 1999 abgeschlossenen Hausratversicherung wegen eines Brandschadens geltend.

Im Keller des versicherten Objekts befand sich eine Sauna, die an einem außen angebrachtem Kasten über einen Lichtschalter für das Saunainnere, einen An- / Ausdruckschalter für den Ofen im Inneren der Sauna sowie über einen Temperaturschalter für diesen Ofen verfügte. Die Sauna wies eine separate Stromzufuhr mit eigener Sicherung im zentralen Sicherungskasten auf.