Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Der Senat ist davon überzeugt, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.
Zu Ziffern 2. und 3. bedarf es keiner näheren Begründung.
Zu Ziffer 1:
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat geht vorliegend von einer Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG bereits deshalb aus, weil der Kläger unstreitig sein Fahrzeug vor dem Getränkemarkt unverschlossen und mit offener, linker Schiebetür zurückließ. Unter den gegebenen Umständen muss dieses Verhalten bereits als grob fahrlässig angesehen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Diebstahl mit Hilfe des auf dem Rücksitz liegen gelassenen Zündschlüssels bewerkstelligt wurde.
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