OLG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2009
3 U 56/08
Normen:
VVG § 61 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 479/07

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Vollkaskoversicherung durch Überquerung einer Kreuzung bei Rotlicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 3 U 56/08

DRsp Nr. 2009/5329

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Vollkaskoversicherung durch Überquerung einer Kreuzung bei Rotlicht

1. Ein Rotlichtverstoß stellt sich in der Regel als grob fahrlässige Heribeführung des Versicherungsfalls i.S. des § 61 VVG dar, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist in der Lage, ihn auf der subjektiven Seite entlastende Tatsachen vorzutragen. 2. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer vorträgt, er sei in die Kreuzung eingefahren, nachdem die Rotphase geendet und nur noch das Gelblicht aufgeleuchtet habe, und die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass eine Fehlfunktion der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt nicht vorlag.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 479/07 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 61 a.F.;

Tatbestand: