OLG Hamm - Urteil vom 28.05.1999
20 U 235/98
Normen:
VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 6/98

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Pkw-Diebstahls; Zulässigkeit eines Grundurteils

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 20 U 235/98

DRsp Nr. 2000/10040

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Pkw-Diebstahls; Zulässigkeit eines Grundurteils

1. Hat der Versicherungsnehmer die Türen des Fahrzeugs verriegelt, das Lenkradschloß einrasten lassen und das Dach geschlossen und damit sämtliche Sicherungen des Fahrzeugs gegen Entwendung betätigt, so trifft ihn auch beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem unverschlossenen Firmenparkplatz zur Durchführung von Reparaturarbeiten nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.2. Eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung des Fahrzeugs etwa 1500 km zu gering angegeben hat.3. Ein Grundurteil ist möglich, wenn alle zum Anspruchsgrund gehörenden Fragen erledigt sind und nach Lage der Dinge zumindest wahrscheinlich ist, daß dem Versicherungsnehmer wenigstens ein Teil des geltend gemachten Anspruchs zusteht.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für ihr versichertes Fahrzeug Morgan Plus 8, Erstzulassung am 10.04.1974, in Anspruch.