I.
Der Kläger verlangt Leistungen aus einem Kfz-Vollkasko-Versicherungsvertrag. Er befuhr am 3. Dezember 2002 gegen 7.30 h mit seinem bei dem Beklagten versicherten PKW die L 532 von A in Richtung W. Er überholte zunächst mehrere Fahrzeuge einer vor ihm befindlichen Kolonne und scherte vor einem Rettungsfahrzeug rechts ein, da ein Fahrzeug entgegen kam. Nachdem das Fahrzeug vorbei war, scherte der Kläger unmittelbar vor oder in einer Rechtskurve wieder aus und setzte dazu an, den vor ihm fahrenden Kleinbus zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug.
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