OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.03.2004
12 U 151/03
Normen:
VVG § 61 ; StVO § 5 Abs. 2 ; StVO § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 527
OLGReport-Karlsruhe 2004, 319
VersR 2004, 776
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 191/03

Grob fahrlässige Schadensverursachung beim Überholen - Schadensfreiheit des Kfz-Vollkasko-Versicherers?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 12 U 151/03

DRsp Nr. 2004/5708

Grob fahrlässige Schadensverursachung beim Überholen - Schadensfreiheit des Kfz-Vollkasko-Versicherers?

»Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deutet gerade darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt hat.«

Normenkette:

VVG § 61 ; StVO § 5 Abs. 2 ; StVO § 5 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt Leistungen aus einem Kfz-Vollkasko-Versicherungsvertrag. Er befuhr am 3. Dezember 2002 gegen 7.30 h mit seinem bei dem Beklagten versicherten PKW die L 532 von A in Richtung W. Er überholte zunächst mehrere Fahrzeuge einer vor ihm befindlichen Kolonne und scherte vor einem Rettungsfahrzeug rechts ein, da ein Fahrzeug entgegen kam. Nachdem das Fahrzeug vorbei war, scherte der Kläger unmittelbar vor oder in einer Rechtskurve wieder aus und setzte dazu an, den vor ihm fahrenden Kleinbus zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug.