BGH - Urteil vom 17.04.1997
I ZR 131/95
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp II(216)132-11b
MDR 1998, 169
NJW-RR 1998, 34
NZV 1998, 24
VRS 94, 206
VersR 1998, 82
WM 1998, 174
ZfS 1998, 394
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Grobe Fahrlässigkeit bei Transport diebstahlsgefährdeter Güter durch Italien

BGH, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen I ZR 131/95

DRsp Nr. 1997/9021

Grobe Fahrlässigkeit bei Transport diebstahlsgefährdeter Güter durch Italien

»a) Bewußte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich kein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR. b) Der Transport diebstahlsgefährdeten Gutes durch Italien mit nur einem Fahrer kann ausnahmsweise dann ein grob fahrlässiger Verstoß des Frachtführers gegen seine Sorgfaltspflichten sein, wenn es die Fahrtroute aller Voraussicht nach nicht zuläßt, daß zur Einhaltung der gebotenen Ruhezeiten bewachte Parkplätze erreicht werden können und der Frachtführer es unterlassen hat, seinen Auftraggeber auf ein erhöhtes Entwendungsrisiko, welches ihm bekannt war, vor Annahme des Transportauftrages hinzuweisen.«

Normenkette:

CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin, Transportversicherer des Bekleidungsherstellers L. in München, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut Schadensersatz geltend.