BGH - Urteil vom 13.04.1997
I ZR 131/95
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 94, 206
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers bei Transport diebstahlsgefährdeter Güter durch Italien mit nur einem Fahrer

BGH, Urteil vom 13.04.1997 - Aktenzeichen I ZR 131/95

DRsp Nr. 1998/17910

Grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers bei Transport diebstahlsgefährdeter Güter durch Italien mit nur einem Fahrer

a) Bewußte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich kein dem Vorsatz gleichstellendes Verschulden im Sinne von Art 29 Abs. 1 CMR. b) Der Transport diebstahlsgefährdeten Gutes durch Italien mit nur einem Fahrer kann ausnahmsweise dann ein grob fahrlässiger Verstoß des Frachtführers gegen seine Sorgfaltspflichten sein wenn es die Fahrtroute aller Voraussicht nach nicht zuläßt, daß zur Einhaltung der gebotenen Ruhezeiten bewachte Parkplätze erreicht werden können und der Frachtführer es unterlassen hat, seinen Auftraggeber auf ein erhöhtes Entwendungsrisiko, welches ihm bekannt war, vor Annahme des Transportauftrages hinzuweisen.

Normenkette:

CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1;
Vorinstanz: OLG Nürnberg,
Fundstellen
VRS 94, 206