OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.08.2009
16 U 59/09
Normen:
BGB § 442 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 568
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 435/08

Grobe Fahrlässigkeit eines Kfz-Händlers hinsichtlich Mängeln eines gebrauchten Pkw

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 16 U 59/09

DRsp Nr. 2009/20571

Grobe Fahrlässigkeit eines Kfz-Händlers hinsichtlich Mängeln eines gebrauchten Pkw

Hat ein Privatmann einem Gebrauchtwagenhändler einen PKW zur Bewertung übergeben und übersieht dieser, dass es sich nicht um ein Fahrzeug des angegebenen Typs, sondern um ein aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebautes Fahrzeug eines anderen Herstellers handelt, so trifft ihn hinsichtlich dieses Mangels im Falle des späteren Ankaufs zumindest dann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn sich aus der Herstellerangabe in dem zur Bewertung mit übergebenen Kfz-Brief Unstimmigkeiten hinsichtlich des Herstellers ergeben.

Normenkette:

BGB § 442 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen sowie auf Schadensersatz in Anspruch; der Beklagte seinerseits begehrt im Wege der Widerklage Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, nach Durchführung einer Gebrauchtfahrzeugbewertung einen als X Caprio bezeichneten PKW des Beklagten in Zahlung genommen hat, der zwar wie ein entsprechender X aussah, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut war und nicht von X stammte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 78 bis 80 d. A.) Bezug genommen.