Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 14.09.2004 folgende Hinweise erteilt:
Zu Recht hat das Landgericht der Klage auf Zahlung von 28.706,89 EUR aus §§ 280, 823 Abs. BGB i.V.m. § 67 VVG stattgegeben. Zutreffend rügt der Beklagte allerdings, dass die Haftung des Beklagten nach §
1.
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