OLG Rostock - Beschluss vom 29.10.2004
6 U 212/03
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 280 § 823 ; VVG § 67 ; AKB § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2005, 777
VersR 2006, 210
zfs 2006, 32
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 249/03

Grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeugdiebstahl

OLG Rostock, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 6 U 212/03

DRsp Nr. 2005/18523

Grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeugdiebstahl

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand in einer Diskothek seine Jacke unbeaufsichtigt ablegt, in der sich der Schlüssel für ein vor der Diskothek geparktes Kraftfahrzeug mit elektronischem Schließmechanismus befindet und nach dem Diebstahl der Jacke mit Hilfe des Schlüssels das Kraftfahrzeug entwendet wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 280 § 823 ; VVG § 67 ; AKB § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 14.09.2004 folgende Hinweise erteilt:

Zu Recht hat das Landgericht der Klage auf Zahlung von 28.706,89 EUR aus §§ 280, 823 Abs. BGB i.V.m. § 67 VVG stattgegeben. Zutreffend rügt der Beklagte allerdings, dass die Haftung des Beklagten nach § 15 Abs. 2 AKB auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Der Berufung bleibt gleichwohl der Erfolg versagt, weil das Landgericht mit zutreffender Begründung - der sich der Senat vollen Umfangs anschließt und die er sich zu eigen macht - eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bei der Obhut über das ihm anvertraute Fahrzeug bejaht hat.

1.