LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2016
L 7 AS 677/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; VVG § 193 Abs. 7; VAG § 153; SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGB V § 9;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 91/16

Grundsicherung für ArbeitsuchendeRuhen des Leistungsanspruchs gegen die Krankenversicherung wegen ZahlungsrückstandsVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesÜbernahme von Beiträgen zur Kranken- und PflegeversicherungFehlen eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 677/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9308

Grundsicherung für Arbeitsuchende Ruhen des Leistungsanspruchs gegen die Krankenversicherung wegen Zahlungsrückstands Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung Fehlen eines Anordnungsgrundes

1. Zwar ruht gem. § 16 Abs. 3a SGB V der Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Zahlungsrückstand i.H.v. zwei Monatsbeiträgen. Ausgenommen sind gem. § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V jedoch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlich sind. 2. Den Versicherungsberechtigten nach § 9 SGB V bleibt auch bei Nichtzahlung der Beiträge ein Teil ihres medizinischen Versorgungsanspruchs erhalten. Dieser umfasst jedenfalls die nach den §§ 27 - 52 SGB V erforderlichen medizinischen Leistungen zur Behandlung einer akuten Krankheit und von Schmerzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; VVG § 193 Abs. 7; VAG § 153; SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGB V § 9;

Gründe

I.