Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger kommt kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz in Höhe von 12.200,00 € verlangen.
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