OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2009
I-11 U 24/08
Normen:
BGB § 932; BGB § 933; BGB § 989,; BGB § 990;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 31.07.2008

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Kfz bei fehlender Voreintragung des Veräußerers im Kfz-Brief

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen I-11 U 24/08

DRsp Nr. 2009/6175

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Kfz bei fehlender Voreintragung des Veräußerers im Kfz-Brief

Ist der Veräußerer eines Kfz nicht als Eigentümer im Kfz-Brief eingetragen, so ist der Erwerber in der Regel gehalten, Nachforschungen anzustellen. Bei einer gewerblichen Veräußerung im Rahmen eines An- und Verkaufs stellt es hingegen keine Besonderheit dar, wenn sich der Käufer und spätere Verkäufer im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen An- und Verkauf und zur Vermeidung einer weiteren, dem Verkehrswert abträglichen Voreintragung gar nicht erst im Kraftfahrzeugbrief eintragen lässt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 932; BGB § 933; BGB § 989,; BGB § 990;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger kommt kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz in Höhe von 12.200,00 € verlangen.

a.