KG - Beschluss vom 17.09.2009
12 U 217/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZSG § 12 Abs. 2 S. 3; ZSG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2010, 463
VRS 118, 337
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 512/08

Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen Schädigung durch ein gestohlenes Krankentransport- und Rettungsfahrzeug

KG, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 12 U 217/08

DRsp Nr. 2010/10361

Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen Schädigung durch ein gestohlenes Krankentransport- und Rettungsfahrzeug

1. Stellt die Bundesrepublik Deutschland ein in ihrem Eigentum stehendes Krankentransport- und Rettungsfahrzeug im Rahmen des Zivilschutzgesetzes (ZSG) einem Bundesland zur Verfügung, das seinerseits das Fahrzeug nach §§ 12 Abs. 2 Satz 3, 20 Abs. 1 ZSG an eine Hilfsorganisation weitergibt, so ist und bleibt das Bundesland "Halter" im Sinne des § 7 StVG, und zwar auch solange wie ein Katastrophenfall nicht vorliegt. 2. Wird das Fahrzeug der Hilfsorganisation gestohlen und schädigt der Dieb mit dem Fahrzeug fahrlässig einen Dritten, so kann sich das Bundesland als Eigenversicherer gegenüber dem Geschädigten nicht auf Leistungsfreiheit wegen Schwarzfahrt berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2006, VI ZR 136/05, NJW 2007, 1208).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZSG § 12 Abs. 2 S. 3; ZSG § 20 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.