OLG Celle - Urteil vom 14.10.1999
14 U 298/98
Normen:
BGB § 823 § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)514d
DAR 2000, 33

Haftung des Erstschädigers bei anschließendem zweitem Schadensereignis

OLG Celle, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 14 U 298/98

DRsp Nr. 2003/16257

Haftung des Erstschädigers bei anschließendem zweitem Schadensereignis

Für den Fall, dass die an einem Unfallfahrzeug festgestellten Schäden auf zwei verschiedene Ereignisse zurückzuführen sind, haftet der Verursacher des ersten Ereignisses nur dann, "wenn eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen der verschiedenen Schadensereignisse möglich ist".

Normenkette:

BGB § 823 § 249 ;
Fundstellen
DRsp I(145)514d
DAR 2000, 33