OLG Hamm - Urteil vom 27.06.2016
18 U 110/14
Normen:
HGB § 425; HGB § 427; HGB § 412; StVO § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 350/12

Haftung des Frachtführers für die Beschädigung eines Raupenbaggers während eines innerdeutschen Transports

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 18 U 110/14

DRsp Nr. 2016/13221

Haftung des Frachtführers für die Beschädigung eines Raupenbaggers während eines innerdeutschen Transports

1. Die Pflichten des verladepflichtigen Absenders in Bezug auf die Einhaltung der sich aus " 22 Abs. 1 StVO ergebenden Höhenmaße des beladenen Fahrzeugs können im Rahmen des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB sowie über §§ 412 Abs. 1 S. 1, 425 Abs. 2 HGB bedeutsam werden.2. Hat der Absender bei der Verladung die technischen Möglichkeiten zum Einfahren eines Baggerarms ausgenutzt bzw. lässt sich das Gegenteil nicht feststellen, kann im Einzelfall die Haftung für eine Beschädigung des Gutes allein den Frachtführer treffen.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.05.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 54.710,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.