LG Kleve - Urteil vom 27.08.2004
5 S 57/04
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 § 444 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 422
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 41/04

Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers für entgegen der Angaben in einer Internet-Anzeige nicht vorhandenen Ausstattungs-Bestandteilen

LG Kleve, Urteil vom 27.08.2004 - Aktenzeichen 5 S 57/04

DRsp Nr. 2006/8998

Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers für entgegen der Angaben in einer Internet-Anzeige nicht vorhandenen Ausstattungs-Bestandteilen

Fehlen einem gebrauchten PKW entgegen den Angaben in einer Internet-Anzeige ein Seitenairbag und eine Alarmanlage, so stellt dies eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit i.S. von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Demgegenüber kann der Verkäufer sich nicht wirksam auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er i.S. von § 444 BGB eine Garantie übernommen hat.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 § 444 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt Minderung und Schadensersatz, weil die Beklagte - bzw. ihr Vertreter - ihn beim Gebrauchtwagenverkauf arglistig getäuscht und Zusicherungen nicht eingehalten habe.

Am 24.02.2003 kaufte der Kläger von der Beklagten für 4.390,00 Euro einen Gebrauchtwagen ..., den er trotz der geltend gemachten Mängel behalten will. Der Kläger behauptet, entgegen den Zusicherungen habe der Wagen über mehrere Mängel verfügt. Er sei insoweit arglistig getäuscht worden.

Die Beklagte behauptet, ihr Vertreter, der die Vertragsverhandlungen geführt hat, habe keine Zusicherungen gegeben.