OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2009
I-19 U 23/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 190/05

Haftung des Herstellers eines Lkw für Konstruktions- und Fabrikationsfehler

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen I-19 U 23/08

DRsp Nr. 2011/1033

Haftung des Herstellers eines Lkw für Konstruktions- und Fabrikationsfehler

1. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt infolge fehlerhafter technischer Konstruktion oder Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet ist. Dabei lässt sich allein daraus, dass der Hersteller ein Bauteil zu einem späteren Zeitpunkt durch eine andere Konstruktion ersetzt hat, noch nicht auf einen Konstruktionsfehler schließen. 2. Ein Fabrikationsfehler entsteht während der Herstellung, haftet nur einzelnen Stücken an und beinhaltet eine Abweichung des konkreten Stücks vom allgemeinen Standard, den der Hersteller für die Produktionsserie vorgesehen hat und an dem deshalb der Verwender seine Sicherheitserwartungen orientiert. Eine deliktische Haftung besteht nicht für Fabrikationsfehler, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen als sog. "Ausreißer" unvermeidbar sind. 3. Ist ein Bauteil betroffen, das der Hersteller von einem Zulieferer bezogen hat, so führt der Hersteller den grundsätzlich von ihm zu führenden Entlastungsbeweis dadurch, dass er nachweist, dass er den Zulieferer ordnungsgemäß ausgewählt und dabei den Produktionsprozess überprüft, überwacht und sichergestellt hat, dass eine Zertifizierung des Bauteils vorliegt, und ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem bei der Eingangskontrolle eingeführt hat.