LG Dortmund - Urteil vom 15.10.2004
3 O 292/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; ProdHaftG § 1 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 lit. b § 8 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 678
NZV 2005, 375

Haftung des Herstellers für Fabrikationsfehler eines Spatens

LG Dortmund, Urteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 3 O 292/03

DRsp Nr. 2006/10663

Haftung des Herstellers für Fabrikationsfehler eines Spatens

1. Der Hersteller eines Spatens haftet für Verletzungsfolgen, die dadurch entstehen, dass der neu gekaufte Spaten bei erstmaliger Benutzung und normaler Handhabung am Stiel durchbricht, absplittert und der abgebrochene obere Teil des Spatenstils nach oben schnellt und sich in das Auge des Benutzers bohrt. 2. Der Hersteller haftet für Fabrikationsfehler auch dann, wenn es sich um sog. Ausreißer, also einzelne Fehlproduktionen handelt, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind. 3. Entstehen dauerhafte, irreparable Schäden an dem betroffenen Auge, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 Euro angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; ProdHaftG § 1 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 lit. b § 8 S. 2 ;
Fundstellen
NJW-RR 2005, 678
NZV 2005, 375