OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.07.2004
5 U 58/04
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Ziff. 2 ; AKB § 12 Abs. 1 Ziffer I lit. b ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 1
zfs 2004, 463
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 7/03

Haftung des Kaskoversicherers - zum Nachweis des Versicherungsfalls Kfz-Diebstahl

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 5 U 58/04

DRsp Nr. 2004/15811

Haftung des Kaskoversicherers - zum Nachweis des Versicherungsfalls Kfz-Diebstahl

»Der Beweis des äußeren Bildes eines versicherten Kfz-Diebstahls ist nicht geführt, wenn an der Glaubwürdigkeit des einzigen bestätigenden Zeugen Zweifel bestehen, weil die Angaben zu den Umständen des Erwerbs des Kraftfahrzeugs nicht zutreffen können.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Ziff. 2 ; AKB § 12 Abs. 1 Ziffer I lit. b ;

Tatbestand:

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend, die er für einen PKW der Marke BMW, Modell mit dem amtlichen Kennzeichen unterhielt und der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Stand 01.04.2000 (AKB, Bl. 89 ff) zugrunde lagen.

Der PKW wurde am 13. 10. 2000 in auf dem Parkplatz des Verwaltungsgebäudes der in (teilweise) ausgeschlachtetem Zustand aufgefunden. Der Kläger hat behauptet, hierbei habe es sich um das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gehandelt, welches ihm während eines Urlaubs zwischen dem 02.10.2000 und dem 11. 10. 2000 gestohlen worden sei.