OLG Naumburg - Urteil vom 29.09.2016
4 U 76/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 218/13

Haftung des Mieters einer sanierten Altbauwohnung wegen des Einfrierens von Leitungen

OLG Naumburg, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 4 U 76/15

DRsp Nr. 2017/6498

Haftung des Mieters einer sanierten Altbauwohnung wegen des Einfrierens von Leitungen

Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein Beheizen auf Stufe 2 erforderlich sein kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Oktober 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 31.075,12 Euro.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 278;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Gebäudeversicherer, nimmt nach Regulierung eines frostbedingten Leitungswasserschadens den Beklagten als verantwortlichen Wohnungsmieter aus übergegangenem Recht in Anspruch.