OLG Saarbrücken - Urteil vom 02.06.1999
5 U 40/99
Normen:
AKB § 10 § 11 Nr. 2 § 10 Abs. 2 c ; StVG § 7 § 7 Abs. 2 § 8 § 9 § 8 Alt. 2 § 18 § 7 Abs. 1 § 12 Abs. 1 Nr. 3 ; PflVersG § 1 § 3 § 3 Nr. 1 ; BGB § 166 § 278 § 831 § 823 Abs. 1 § 249 ; ZPO § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 99, 104
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 161/98

Haftung des Mitarbeiters einer Reparaturwerkstatt für einen Brandschaden aufgrund eines Defekts eines zur Reparatur gegebenen Pkw; Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 5 U 40/99

DRsp Nr. 2001/145

Haftung des Mitarbeiters einer Reparaturwerkstatt für einen Brandschaden aufgrund eines Defekts eines zur Reparatur gegebenen Pkw; Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers

1. Verursacht der Mitarbeiter einer Kfz-Reparaturwerkstatt einen Brandschaden, weil er einen zur Reparatur hereingegebenen Pkw fährt und es hierdurch zu einem Kabelbrand kommt, so haftet er als Fahrer des Pkw mit der Folge, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.2. Löst der Mitarbeiter einer Kfz-Reparaturwerkstatt schuldhaft einen Brand aus, indem er ein zur Reparatur gegebenes Unfallfahrzeug in Bewegung setzt und das Fahrlicht einschaltet, so steht dem geschädigten Unternehmer nicht nur gegen den Mitarbeiter, sondern auch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs aus der Fahrerhaftung ein Anspruch auf Schadensersatz wegen seines Gebäudeschadens zu.

Normenkette:

AKB § 10 § 11 Nr. 2 § 10 Abs. 2 c ; StVG § 7 § 7 Abs. 2 § 8 § 9 § 8 Alt. 2 § 18 § 7 Abs. 1 § 12 Abs. 1 Nr. 3 ; PflVersG § 1 § 3 § 3 Nr. 1 ; BGB § 166 § 278 § 831 § 823 Abs. 1 § 249 ; ZPO § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Autohaus, das auch Reparaturarbeiten ausführt, begehrt von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des PKW des Halters S Schadensersatz wegen eines Brandschadens.