OLG München - Urteil vom 02.10.1997
27 U 11/97
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 833 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)94b
VersR 1999, 585
r+s 1998, 416

Haftung des Pferdehalters und Mitverschulden des Reiters

OLG München, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 27 U 11/97

DRsp Nr. 1999/4367

Haftung des Pferdehalters und Mitverschulden des Reiters

Der grundsätzlichen Unfall-Haftung des Halters, der ein Reitpferd einer völlig unerfahrenen Reitanfängerin ohne besondere Belehrungen überläßt, steht ein überwiegendes Mitverschulden der betroffenen Reiterin unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr gegenüber.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 833 ;

Hinweise: