OLG Köln - Urteil vom 15.04.2015
16 U 120/14
Normen:
VVG § 115; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2016, 724
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 428/13

Haftung des Schädigers bei einem Verkehrsunfall für geltend gemachte Risikozuschläge zur privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 16 U 120/14

DRsp Nr. 2016/10101

Haftung des Schädigers bei einem Verkehrsunfall für geltend gemachte Risikozuschläge zur privaten Krankenversicherung

Der Schädiger bei einem Verkehrsunfall haftet nicht für Risikozuschläge zur privaten Krankenversicherung, soweit diese der Meidung von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten dienen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.06.2014 (26 O 428/13) im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 115; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die angebliche Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten, die der Klägerin infolge Risikozuschlägen zu ihrer privaten Krankenversicherung entstehen.

1. 2. 3. 4.