Der Kläger macht als Eigentümer und Halter eines Pkw Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten geltend.
Am 7. März 2003 gegen 5:45 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw VW-Corrado, amtliches Kennzeichen xxx die Kreisstraße 21 von W. kommend in Richtung B. Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits die Dämmerung eingesetzt.
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