LG Stade - Urteil vom 19.02.2004
3 O 234/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 40 Abs. 6 Zeichen 142 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 528

Haftung des Straßenbaulastträgers bei häufigen Wildunfällen

LG Stade, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 3 O 234/03

DRsp Nr. 2008/13720

Haftung des Straßenbaulastträgers bei häufigen Wildunfällen

Ereignen sich auf einem Streckenabschnitt von etwas mehr als einem Kilometer pro Jahr durchschnittlich mehr als drei Wildunfälle, so ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, Verkehrsteilnehmer durch Aufstellen des Warnschildes Nr. 142 zu § 40 Abs. 6 StVO zu warnen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet er für Schäden an Kraftfahrzeugen bei Wildunfällen. Diese Fahrzeuge müssen sich jedoch ihre Betriebsgefahr mit 1/3 anrechnen lassen, wenn die Straße durch ländliches Gebiet führt, wo mit Wildwechsel zu rechnen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 40 Abs. 6 Zeichen 142 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Eigentümer und Halter eines Pkw Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten geltend.

Am 7. März 2003 gegen 5:45 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw VW-Corrado, amtliches Kennzeichen xxx die Kreisstraße 21 von W. kommend in Richtung B. Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits die Dämmerung eingesetzt.