OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2016
I-6 U 20/15
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 433 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 1987
ZIP 2016, 2363
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 118/12

Haftung des Verkäufers von Geschäftsanteilen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen I-6 U 20/15

DRsp Nr. 2016/14313

Haftung des Verkäufers von Geschäftsanteilen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten

1. Der Verkäufer von Geschäftsanteilen haftet auch dann für unrichtige Angaben etwa im Rahmen einer Due Diligence, wenn die dem Käufer überlassenen Informationen von dem Management der Zielgesellschaft oder deren Mitarbeitern stammen. Denn diese sind regelmäßig als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers zu qualifizieren. 2. Sind die Geschäftsführer der Zielgesellschaft im Rahmen der Transaktion Gesellschafter der Käuferin geworden und ist dies bereits in notariellen Urkunden festgelegt, so muss sich die Käuferin das Wissen der Geschäftsführer analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.10.2014 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (41 O 118/12) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: