OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2016
4 U 223/15
Normen:
VVG § 59 Abs. 3; HGB § 93; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2017, 671
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 152/14

Haftung des Versicherungsmaklers wegen Unterversicherung des Versicherungsnehmers aufgrund nachträglicher Anschaffungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 4 U 223/15

DRsp Nr. 2017/5882

Haftung des Versicherungsmaklers wegen Unterversicherung des Versicherungsnehmers aufgrund nachträglicher Anschaffungen

Ein Versicherungsmakler haftet nicht für einen dem Versicherungsnehmer durch Unterversicherung entstandenen Schaden, wenn die Unterversicherung auf nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers beruht. Ihn trifft keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.9.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg, 1. Zivilkammer wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Normenkette:

VVG § 59 Abs. 3; HGB § 93; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.