OLG Koblenz - Beschluss vom 30.04.2015
10 U 35/15
Normen:
GmbHG § 35 Abs. 1; VVG § 63; VVG § 61 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 946
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 430/13

Haftung des Versicherungsnehmers bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Verneinung sämtlicher Gesundheitsfragen auf Veranlassung des Versicherungsmaklers

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 10 U 35/15

DRsp Nr. 2015/9853

Haftung des Versicherungsnehmers bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Verneinung sämtlicher Gesundheitsfragen auf Veranlassung des Versicherungsmaklers

Eine Makler GmbH muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen, wenn dieser trotz geäußerter Bedenken des Kunden im Hinblick auf Vorerkrankungen - Herzkatheteruntersuchung, Koronarangiographie, LWS-Beschwerden und Rückenschmerzen - zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung rät, der Makler zum Beratungsgespräch bereits Formulare mitbringt, in denen die Gesundheitsfragen mit "nein" angekreuzt sind und die Angaben zum Inhalt der verschiedenen Beratungsgespräche im Verlaufe des Prozesses widersprüchlich sind.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten zu 1) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15. Juni 2015.

Normenkette:

GmbHG § 35 Abs. 1; VVG § 63; VVG § 61 Abs. 1 Satz 1;

[Gründe]