OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.04.2004
5 U 688/03
Normen:
VVG § 1 ; VVG § 61 ; AKB § 12 (1) II e ; AKB § 13 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 323
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 229/02

Haftung des Vollkaskoversicherers - Leistungsausschluss wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 5 U 688/03

DRsp Nr. 2005/2514

Haftung des Vollkaskoversicherers - Leistungsausschluss wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit?

1. Während in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die von dem Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer bei relativer Fahruntüchtigkeit des Unfallverursachers alkoholtypische Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen. 2. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede beliebige Erklärung eines Kraftfahrers, durch welche alkoholunabhängige Ursache es zu dem Unfall gekommen sein soll, genügt, um Leistungsfreiheit nach § 61 VVG beweisrechtlich auszuschließen. Vielmehr muss die Darlegung des Versicherungsnehmers einen alkoholunabhängigen Geschehensverlauf plausibel erklären; es muss - mit zunehmender Höhe des Blutalkoholgehaltes gewichtigere - Anhaltspunkte dafür geben, dass die Erklärung des Unfallverlaufs nicht fern liegt, sondern eine denkbare Möglichkeit ist.