OLG Hamm - Urteil vom 16.09.2016
9 U 238/15
Normen:
II BGB §§ 823 I, 823 II, 828 III, 249, 253; 1 II, 2 V 1 StVO;
Fundstellen:
NZV 2017, 335
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 237/11

Haftung eines 11 Jahre alten Jugendlichen bei einem Fahrradunfall

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 9 U 238/15

DRsp Nr. 2017/1390

Haftung eines 11 Jahre alten Jugendlichen bei einem Fahrradunfall

Verursacht ein verkehrswidrig fahrender, elfjähriger Radfahrer einen Zusammenstoß mit einer 57-jährigen Radfahrerin, bei dem diese erhebliche Verletzungen erleidet, kann der Elfjährige für die Unfallfolgen der Radfahrerin allein zu haften haben. Der Elfjährige hat nachzuweisen, dass er für den Unfall nicht verantwortlich ist ( § 828 III BGB).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.11.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

II BGB §§ 823 I, 823 II, 828 III, 249, 253; 1 II, 2 V 1 StVO;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 09.09.20## geltend, an dem sie und der im Unfallzeitpunkt 11-jährige Beklagte als Fahrradfahrer beteiligt waren.